Control.Background Eigenschaft

Definition

Dient zum Abrufen oder Festlegen eines Pinsels, der den Hintergrund des Steuerelements bereitstellt.

public:
 property Brush ^ Background { Brush ^ get(); void set(Brush ^ value); };
Brush Background();

void Background(Brush value);
public Brush Background { get; set; }
var brush = control.background;
control.background = brush;
Public Property Background As Brush
<control Background="{StaticResource resourceName}"/>
- or -
<control Background="colorString"/>
- or -
<control>
  <control.Background>singleBrush</control.Background>
</control>

Eigenschaftswert

Der Pinsel, der den Hintergrund des Steuerelements bereitstellt. Der Standardwert ist NULL( ein Nullpinsel), der für das Rendern als transparent ausgewertet wird.

Hinweise

Jedes Steuerelement kann diese Eigenschaft je nach visueller Vorlage unterschiedlich anwenden. Diese Eigenschaft wirkt sich nur auf ein Steuerelement aus, dessen Vorlage die Background-Eigenschaft als Eingabe für die UI-Eigenschaften der Vorlage verwendet. Bei anderen Steuerelementen hat diese Eigenschaft keine Auswirkung. In der Regel verwendet ein Steuerelement eine {TemplateBinding}-Markuperweiterung , um den Hintergrundwert an den Hintergrund eines Panels zu binden, das das Stammelement der Steuerelementvorlage ist; z. B. an Grid.Background. Weitere Informationen zu visuellen Vorlagen und Steuerelementvorlagen finden Sie unter Formatieren von Steuerelementen oder der Referenzseite für die Template-Eigenschaft .

Ab Windows 10, Version 1607 (Windows Software Development Kit (SDK) Version 10.0.14393.0), enthält generic.xaml Ressourcen, mit denen Sie die Farben eines Steuerelements in verschiedenen visuellen Zuständen ändern können, ohne die Steuerelementvorlage zu ändern. In Apps, die auf dieses Software Development Kit (SDK) oder höher abzielen, wird das Ändern dieser Ressourcen bevorzugt, um Eigenschaften wie Hintergrund, Vordergrund und BorderBrush festzulegen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt " Leichtgewichtige Formatierung " des Artikels "Formatierungssteuerelemente ".

Gilt für:

Weitere Informationen